Allgemeine Geschäftsbedingungen für Teilnehmer der Volkswagen Bildungsinstitut GmbH (VW BI)

1. Geltungsbereich/Begriffsdefinition

1.1 Im Folgenden werden die Vertragspartner der Volkswagen Bildungsinstitut GmbH als Teilnehmer und die Volkswagen Bildungsinstitut GmbH als VW BI bezeichnet.

1.2 Für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Verträge deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die VW BI an den Vertragspartner/Teilnehmer sowie die Durchführung von Veranstaltungen, z.B. offene Schulungen, Seminare, Trainings, Coachings, Beratungen etc. ist, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners/Teilnehmers finden keine Anwendung. Sie verpflichten die VW BI nur, wenn diese sich ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt. Die Angebote der VW BI sind freibleibend. Geringe Abweichungen bleiben vorbehalten.

1.3 Einzelheiten eines Beratungsauftrages werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag geregelt, der in Form eines schriftlichen Angebotes der VW BI an den Vertragspartner gesandt und vom Vertragspartner schriftlich angenommen wird. Gegenstand dieses Vertrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen der VW BI sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Vertragspartner erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann diese Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens i.S.d. § 310 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.

1.5 Gehört der Teilnehmer nicht dem in Ziffer 1.4 bezeichneten Personenkreis des § 310 BGB an, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe:

  • Ziffer 8.5 gilt nicht.
  • Ziffer 10.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz der VW BI als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Teilnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • Ziffer 10.2 gilt nicht.
     

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote der VW BI sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Preisangaben. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit oder die sonstige Leistung und nicht ein Erfolg.

2.2 Der Teilnehmer kann sich telefonisch, schriftlich, elektronisch oder per Telefax bei der VW BI anmelden bzw. einen Auftrag erteilen. Anmeldungen sind möglich. Jede Anmeldung wird von der VW BI schriftlich bestätigt und ist erst dann für beide Parteien verbindlich. Die Teilnehmerzahlen sind begrenzt. Die Einschreibung erfolgt in der Reihenfolge der Eingänge. Bei Überbelegung notiert die VW BI die Anmeldungen auf Wartelisten und bietet einen Ersatztermin an.

2.3 Die VW BI ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einzusetzen.


3. Absage/Rücktritt

3.1 Die VW BI kann vom Vertrag zurücktreten, z.B. wenn eine vom Veranstaltungstyp abhängige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, die Veranstaltungen wegen Krankheit des Dozenten oder aus technischen Gründen ausfallen muss. Die VW BI wird vor einer Ausübung ihres Rücktrittsrechtes versuchen, die Veranstaltung auf einen anderen Termin und/oder einen anderen Veranstaltungsort umzubuchen, sofern dies möglich und der Vertragspartner hiermit einverstanden ist. Änderungen werden unverzüglich mitgeteilt.

3.2 Absagen der Teilnehmer müssen schriftlich erfolgen. Bei Absage bis spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden keine Teilnehmergebühren in Rechnung gestellt. Für Absagen, die bis spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der VW BI eingehen, wird die Hälfte der Teilnehmergebühren in Rechnung gestellt. Bei Absagen innerhalb der letzten 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtteilnahme werden die vollen Teilnehmergebühren fällig. Maßgebend ist jeweils der Eingang der schriftlichen Absage bei der VW BI. Der Vertragspartner hat jederzeit die Möglichkeit, einen geeigneten Ersatzteilnehmer aus seinem Unternehmen zu benennen. Das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt.

3.3 Ergeben sich nach Vertragsabschluss Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Teilnehmers, ist die VW BI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Mangelnde Kreditwürdigkeit gilt als gegeben, wenn der Vertragspartner eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlt.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern nicht ausdrücklich eine einzelvertragliche Regelungen oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringungen gültigen Preise der VW BI.
Die Rechnungsbeträge werden unverzüglich nach Zugang der Rechnung ohne Abzug und unter Angabe der Rechnungsnummer zur Zahlung fällig und auf die angegebene Bankverbindung überwiesen. Die VW BI behält sich vor, bei Veranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung Barzahlung sowie Vorauskasse vorzugeben.

4.2 Alle ausgewiesenen Preise der VW BI verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Ausnahmen gem. § 4 Nr. 21 UStG sind gesondert gekennzeichnet.).

4.3 Eine Veranstaltung kann nicht auf mehrere Teilnehmer aufgeteilt werden. Eine Teilbuchung mit Preisminderung ist, wenn im Leistungsangebot nicht ausdrücklich ausgewiesen, nicht möglich.

4.4 Ein Leistungsverweigerungsrecht seitens des Teilnehmers ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Teilnehmer nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleute nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderungen ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5 Bei Verzug ist die VW BI berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Nachweis eines höheren Satzes der von der VW BI an die Bank zu entrichtenden Sollzinsen diesen Zinssatz zu berechnen.

 

5. Durchführung der Veranstaltungen

5.1 Die Veranstaltungen werden in der Regel in entsprechenden Bildungseinrichtungen der VW BI oder in dafür von der VW BI angemieteten Hotels/Bildungsstätten erbracht. Die VW BI behält sich jedoch Änderungen vor, sofern diese das Veranstaltungsziel nicht grundlegend verändern. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die am Veranstaltungsort geltenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

5.2 Die VW BI wird die gebuchte Veranstaltung gemäß der Beschreibung im Veranstaltungsprogramm bzw. Angebot durchführen; geringfügige inhaltliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Ein Anspruch auf die Durchführung einer Veranstaltung durch einen bestimmten Dozenten bzw. an einem bestimmten Unterrichtsort besteht nicht. Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz eines versäumten Veranstaltungstages.
Die VW BI behält sich bei allen Veranstaltungen das Recht vor, gleichwertige Ersatzreferenten/Trainer einzusetzen und - mit rechtzeitiger Vorankündigung - Termin- und Ortsverschiebungen vorzunehmen. Bei Terminverschiebungen, die durch das VW BI vorgenommen wurden, hat der Vertragspartner das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung durch schriftliche Information ohne Stornogebühren abzusagen.

5.3 Der Preis schließt die erforderlichen Teilnehmerunterlagen sowie die notwendige Nutzung von technischen Einrichtungen mit ein. Eine nur zeitweilige Teilnahme berechtigt nicht zur Preisminderung.

5.4 Die VW BI behält sich vor, eine Veranstaltung zu verschieben oder abzusagen aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten hat, z.B. wenn eine vom Veranstaltungstyp abhängige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, die Veranstaltung wegen Krankheit des Dozenten oder aus technischen Gründen ausfallen muss usw. Die VW BI wird vor einer Absage versuchen, die Veranstaltung auf einen anderen Termin und/oder einen anderen Veranstaltungsort umzubuchen, sofern dies möglich und der Teilnehmer hiermit einverstanden ist. Die Benachrichtigung der Teilnehmer über eine Absage erfolgt an die bei der Anmeldung angegebenen Adresse. Bereits bezahlte Teilnehmergebühren werden bei Veranstaltungsausfall zurückerstattet. Vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 8 kommt die VW BI für vergebliche Aufwendungen oder sonstige Nachteile, die den Teilnehmern durch Absage entstehen, nicht auf.

 

6. Urheberrechte

6.1 Die dem Teilnehmer ausgehändigten Unterlagen, Software und andere zum Veranstaltungszweck überlassene Medien sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der ausgehändigten Materialien - auch auszugsweise - ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die VW BI gestattet.
Die VW BI behält sich alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdruckes und der Vervielfältigung an den Teilnehmerunterlagen vor. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der VW BI darf kein Teil der Teilnehmerunterlagen in irgendeiner Form, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder für öffentliche Wiedergaben benutzt werden. Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf die Software, die in den Veranstaltungen der VW BI eingesetzt wird. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Urheberrechtsschutz der in der Veranstaltung verwendeten Software zu beachten und keine unerlaubten Kopien anzufertigen. Von den Teilnehmern mitgeführte Datenträger dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstaltungsleiters auf Rechnern der VW BI verwendet werden.

6.2 Soweit die im Rahmen eines Beratungsauftrages erzielten Arbeitsergebnisse urheberrechtlichen Schutz genießen, bleibt die VW BI Urheber. Der Vertragspartner erhält in diesen Fällen ein nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen zu folgenden Bedingungen:
Der Vertragspartner darf die im Rahmen eines Beratungsvertrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwenden und nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der VW BI in irgendeiner Form reproduzieren, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeiten, vervielfältigen, verbreiten oder für öffentliche Wiedergaben nutzen.
Im Rahmen von Beratungsleistungen entstandene Arbeitsergebnisse, die urheberrechtlich geschützt sind, dürfen durch Unternehmen, die mit dem Vertragspartner verbunden sind, nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der VW BI genutzt werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den urheberrechtlichen Schutz bei von ihm durchgeführten Veranstaltungen entsprechend der vorstehenden Absätze sicherzustellen, in dem er die Teilnehmerunterlagen entsprechend ausgestaltet und die Teilnehmer zu Veranstaltungsbeginn auf die bestehenden Urheberrechte der VW BI hinweist.

 

7. Datenschutz

Die VW BI ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen VW BI die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Daher speichert, verarbeitet und nutzt VW BI auch personenbezogene Daten des Teilnehmers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Dazu setzt die VW BI auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen der Anlage zu § 9 BDSG hat die VW BI technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf das BDSG verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.

Jedwede Verwendung der Volkswagen Wort-/Bildmarke, die über das erteilte Zertifikat oder die ausgestellte Bescheinigung hinausgeht (bspw. auf Visitenkarten, Unterlagen etc.), bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der VW BI.

 

8. Haftung

8.1 Hat die VW BI aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die VW BI beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag der VW BI nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die VW BI nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Vertragspartners, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen.

8.2 Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Unabhängig von einem Verschulden der VW BI bleibt eine etwaige Haftung der VW BI bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

8.3 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der VW BI für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden gilt die diesbezüglich für das VW BI geregelte Haftungsbeschränkungen entsprechend.

8.4 Der Teilnehmer hat etwaige Schäden, für die die VW BI haften soll, unverzüglich der VW BI anzuzeigen.

8.5 Außer in den Fällen der Ziffer 8.2 verjähren Schadenersatzansprüche, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

9. Anzuwendendes Recht und Schlussbestimmung

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem mit der VW BI geschlossenen Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der VW BI. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die VW BI ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

 

10. Streitbeilegung

Volkswagen/VW BI ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort

11.1. Gerichtstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragsparteien ist Zwickau (Sitz der VW BI) bzw. das für Zwickau zuständige Gericht, soweit die Voraussetzungen gem. § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.

11.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der VW BI.

Volkswagen Bildungsinstitut GmbH, Sitz der Gesellschaft Zwickau, Registergericht Chemnitz, HRB 2949

Geschäftsführer: Dr. Holger Naduschewski

Vorsitzender Fachbeirat: Prof. Thomas Edig

Steuer-Nr.: DE 811115528

Stand: März 2022

 

* Der Begriff Beschäftigter, Teilnehmer, Mitarbeiter etc. wird aus Vereinfachungsgründen für beide Geschlechter verwendet. Mit den Begriffen sind keine Anknüpfungen an ein Geschlecht oder sonstige Diskriminierung verbunden.  

Allgemeine Einkaufsbedingungen Beschaffung allgemein der Volkswagen Bildungsinstitut GmbH (VW BI)

1. Anwendbares Recht

Auf die unter Einbeziehung der folgenden Vertragsbedingungen geschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

2. Begriffsdefinition

In den Vertragsbedingungen werden folgende Begriffe verwendet:

  • VW BI: Volkswagen Bildungsinstitut GmbH
  • Volkwagen Unternehmen: gem. §§ 15 ff des Aktiengesetzes mit Volkswagen verbundene Unternehmen und Unternehmen im In- und Ausland, mit denen die Volkswagen AG über Beteiligungsbrücken von mind. 50% verbunden ist.
  • VW: Volkswagen AG und/oder Volkswagen Unternehmen

3. Geltende Vertragsbedingungen

3.1

Neben diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen Beschaffung allgemein und den Betriebsmittelvorschriften werden je nach abgeschlossenem Vertragstyp und Vereinbarung der Parteien die nachfolgenden, weiteren Vertragsbedingungen in einen Vertrag einbezogen. Es werden die Bedingungen der VW AG sinngemäß in die Allgemeinen Einkaufsbedingungen Beschaffung allgemein der VW BI einbezogen und sich zu Eigen gemacht.

3.1.1 Kaufvertrag
Allgemeine Einkaufsbedingungen VW AG/Bereich Beschaffung allgemein für den Kauf von Waren.

3.1.2 Werkvertrag/Anlagenbau
Allgemeine Einkaufsbedingungen VW AG/Bereich Beschaffung für Anlagen und Bauleistungen sowie Besondere Einkaufsbedingungen.

3.1.3 Werk-, Dienst-, Geschäftsbesorgung- und ähnliche Verträge
Besondere Einkaufsbedingungen.

3.1.4 Rahmenbestellungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen VW AG/Bereich Beschaffung allgemein für Rahmenbestellungen und Besondere Einkaufsbedingungen für Rahmenbestellung

3.2

Die Einbeziehung der weiteren Vertragsbestandteile sowie die Festlegung ihrer Rangfolge sind den jeweiligen vertragstypenspezifischen Vertragsbedingungen vorbehalten.

3.3

Soweit nicht anders vereinbart, werden Vertragsbestandteile jeweils die bei Vertragsabschluss gültigen, aktuellsten Fassungen der Vertragsbedingungen einschließlich der Betriebsmittelvorschriften, der Vertragsbedingungen zur Sicherheit in der Lieferkette und zum Ursprungsnachweis der VW AG sowie die Anforderungen des Volkswagen Konzerns zur Nachhaltigkeit in den Beziehungen zu Geschäftspartnern (Code of Conduct für Geschäftspartner).
Sind die Vertragsbedingungen einschließlich der Betriebsmittelvorschriften, der Vertragsbedingungen zur Sicherheit in der Lieferkette und zum Ursprungsnachweis der VW AG und die Anforderungen des Volkswagen Konzerns zur Nachhaltigkeit in den Beziehungen zu Geschäftspartnern (Code of Conduct für Geschäftspartner) dem Angebot bzw. der Auftragserteilung nicht beigefügt, können sie bezogen werden über: www.vwgroupsupply.com (-> nach folgendem Pfad: Informationen zur Zusammenarbeit, Einkaufsbedingungen, Volkswagen Einkaufsbedingungen Allgemeine Beschaffung).

3.4

Alle vorgenannten Vertragsbedingungen gelten nur für zwischen einem Unternehmer gemäß § 310 Abs 1 BGB und VW abgeschlossene Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen von VW mit diesen. Sie gelten ferne für Verträge und Rechtsbeziehungen bei/in denen VW mit Vollmacht für einen Dritten gegenüber einem Unternehmer handelt.

3.5

Sind die Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Betriebsmittelvorschriften sowie die weiteren, vom Vertragstyp abhängigen Vertragsbedingungen in einen mit einer der vorgenannten Gesellschaften geschlossenen Vertrag einbezogen worden, gelten sie auch für weitere Verträge gleicher Art, die mit einer der genannten Gesellschaften zukünftig geschlossen werden.

3.6

Jegliche Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihrer Vereinbarung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn VW der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausdrücklich schriftlich zustimmt.

3.7

Kollidierende Geschäftsbedingungen berühren das Zustandekommen des Vertrages nicht, wenn sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben. In diesem Fall gelten für die Auslegung die übereinstimmenden Regelungen der beiderseitigen Geschäftsbedingungen und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

4.

4.1

Angebote an VW müssen schriftlich im Sinne der §§ 126, 126a BGB und kostenlos gestellt werden. Sie sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen.
In der Ausschreibung kann hiervon abweichend ein Datenaustauschverfahren vorgegeben werden.

4.2

Für die Angebotsabgabe sind - soweit nichts abweichendes vereinbart - die von VW übersandten Vordrucke zu verwenden, die alle von VW geforderten Angaben enthalten müssen.

4.3

Erfolgt das Angebot auf der Grundlage einer Anfrage/Ausschreibung von VW, ist der Bieter gehalten, von den Vorgaben von VW nicht abzuweichen. Auf dennoch erfolgende Abweichungen ist VW ausdrücklich hinzuweisen. Die Abgabe von Alternativangeboten und Sondervorschlägen steht dem Bieter frei.

4.4

Angebote sind vollständig abzugeben, sie müssen alle geforderten Leistungen umfassen.

4.5

Alle Preise sind in der Landeswährung des Bieters - soweit diese nicht auf den Euro lautet, zusätzlich auch in Euro und dann gegebenenfalls einschließlich gesondert ausgewiesener Währungsabsicherung - anzugeben. Soweit nichts anderes angegeben ist, handelt es sich um Festpreise. Lässt sich den Preisangaben nicht entnehmen, ob die Preise die Umsatzsteuer berücksichtigen, handelt es sich um Bruttopreise.

4.6

Angebote sind grundsätzlich an die in den Angebotsunterlagen benannte Stelle zu richten.

4.7

Der Bieter ist im Falle einer Anfrage/Ausschreibung durch VW während der dort genannten Frist, sonst während der von ihm bestimmten Frist, an sein Angebot gebunden. Wird von beiden Parteien keine Bindefrist ausdrücklich benannt, beträgt sie 4 Wochen ab Zugang des Angebotes bei VW.

4.8

Weicht der Bieter von den vorstehenden Vorgaben ab, behält sich VW vor, sein Angebot nicht zu berücksichtigen.

5. Vertragsschluss

Grundsätzlich erfolgt ein Vertragsschluss mit VW schriftlich. Kommt ein Vertrag ausnahmsweise mündlich zustande, ist er von beiden Vertragsparteien unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

6. Leistungen auf Werks- oder Betriebsgelände

Soweit die Leistung auf einem Werk- oder Betriebsgelände von VW erbracht wird, gilt:

6.1

Die Leistungen werden nach den technischen und organisatorischen Vorgaben von VW unter Aufsicht und alleiniger Weisungsbefugnis der vom Vertragspartner benannten verantwortlichen Mitarbeiter als selbstständige und eigenverantwortliche Leistung des Vertragspartners erbracht. Die Entscheidung über die Auswahl seines Personals trifft der Vertragspartner.

6.2

Für alle auszutauschenden Informationen werden vor Ort von beiden Vertragsparteien Ansprechpartner benannt. Zwischen den Ansprechpartnern der Vertragsparteien finden in regelmäßigem Abstand Abstimmungsgespräche zum Inhalt und zur Durchführung der Leistungserbringung sowie zum Austausch aller zur Vertragsdurchführung notwendigen Informationen statt.

6.3

Der Vertragspartner stellt bei jedem Austausch von Personal und bei Einarbeitung neuer Mitarbeiter sicher, dass diese die vertragsgemäße Leistung in der vereinbarten Leistungsqualität erbringen.

7. Rechnungsstellung

Rechnungen sind in Papierform an folgende Anschrift zu übersenden:

Volkswagen Bildungsinstitut GmbH
Finanz/Controlling
Reichenbacher Straße 76
08056 Zwickau.

Die Rechnungen sind unter Angabe der Lieferantennummer, Bestellnummer, Abruf-Nummer, BM-Nummer, der Kontierung und des Namen des Bestellers bei VW prüffähig einzureichen. Alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen sind beizufügen.
Die Rechnungen sind gemäß deutschem Umsatzsteuerrecht prüffähig und ordnungsgemäß zu erstellen (vgl. § 14 und ggf. § 14a UStG).

8. Abtretungsverbot

8.1.

Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung von VW. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. VW wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall die Interessen von VW an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners an der beabsichtigten Abtretung überwiegen.

8.2

Ist im Falle verweigerter Zustimmung nach Ziffer 8.1 die Abtretung einer Geldforderung gemäß § 354a HGB dennoch wirksam, hat der Zedent VW alle eventuell im Zusammenhang mit der Abtretung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

9. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

9.1

Eine Beschränkung der Rechte von VW, gegenüber Ansprüchen des Vertragspartners ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Ansprüchen gegen den Vertragspartner aufzurechnen, ist unwirksam.

9.2

Forderungen der VW BI und Volkwagen Unternehmen stehen der VW BI und den Volkswagen Unternehmen als Gesamtgläubiger zu.

9.3

VW BI und Volkswagen Unternehmen können ihre Forderungen gegen Forderungen des Vertragspartners verrechnen/aufrechnen. Alle materiellen und prozessualen Rechte, die der Vertragspartner bezüglich seiner Forderung gegen den Gesamtgläubiger hat, bestehen auch gegenüber den übrigen Gläubigern.

9.4

Bei den Forderungen des Vertragspartners gegen VW BI und Volkswagen Unternehmen dürfen VW BI und die Volkswagen Unternehmen mit den Forderungen von VW BI und den Forderungen der Volkswagen Unternehmen gegen den Vertragspartner aufrechnen/verrechnen.

9.5

Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn einerseits Barzahlungen und andererseits Hergabe von Wechseln vereinbart ist oder wenn die gegenseitigen Ansprüche verschieden fällig sind, wobei mit Wertstellung abgerechnet wird. Bei laufendem Zahlungsverkehr bezieht sich diese Berechtigung auf den Saldo.

9.6

Der Vertragspartner verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit der Bestimmung der zu verrechnenden Forderung durch VW zu widersprechen.

9.7

Eine Aufstellung der zur Konzernverrechnung berechtigten Volkswagen Unternehmen stellt die VW BI auf Verlangen zur Verfügung.

10. Unzulässige Beeinträchtigungen des Wettbewerbs

Der Vertragspartner von VW ist verpflichtet, in seinem Unternehmen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass seine gegenüber VW handelnden Mitarbeiter keine Straftaten gegen den Wettbewerb im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) und nach den §§ 17, 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begehen.

11. Eigentumsrechte, Geheimhaltung, Verschwiegenheitspflichten und Werbung

11.1

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen sowie Modellen und Mustern behält sich VW seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von VW nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden und nach seiner Abwicklung unaufgefordert an VW zurückzugeben.

11.2

Die Firmen- und Warenzeichen sowie Teilenummern von VW sind auf den von VW bestellten Waren anzubringen, wenn es eine Zeichnung von VW vorschreibt oder VW hierzu eine Anweisung erteilt. Die so gekennzeichneten Waren dürfen ausschließlich an VW geliefert werden. Berechtigt zurückgewiesene, mit Firmen-, Warenzeichen oder Teilenummern von VW gekennzeichnete Waren sind unbrauchbar zu machen, soweit nicht auf anderem Wege nachweisbar sichergestellt ist, dass die zurückgewiesene Ware als an VW geliefert, identifiziert werden könnte.

11.3

Der Vertragspartner von VW ist verpflichtet, die den mit VW geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheit, insbesondere nach Ziffer 1, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt unabhängig von einem Vertragsschluss auch für in der Angebotsphase erlangte Kenntnisse und nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit die Umstände, insbesondere Fertigungswissen, allgemein bekannt geworden sind.

11.4

Der Vertragspartner von VW ist ferner verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit VW Stillschweigen zu wahren. Soweit ausnahmsweise in der Werbung des Vertragspartners auf die Geschäftsbeziehung mit VW hingewiesen werden soll, darf dies auch in diesen Fällen erst geschehen, nachdem VW sich hiermit schriftlich einverstanden erklärt hat. Die ausnahmsweise erklärte schriftliche Zustimmung ist auch in solchen Fällen auf den konkret zur Erlangung der Zustimmung dargestellten Werbeauftritt des Vertragspartners beschränkt.

12. Haftung/Haftpflichtversicherung

Die Vertragsparteien haften untereinander im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

Der Vertragspartner hat eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.
Sofern der Versicherungsvertrag eine Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, muss diese mindestens dem 2-fachen Betrag der je Schadenfall zur Verfügung stehenden Deckungssummen entsprechen.
Die Versicherungspolice einschließlich der einschlägigen Versicherungsbedingungen sowie ein Nachweis über die erfolgte Prämienzahlung sind VW auf Anforderung binnen zwei Wochen vorzulegen. Auf Verlangen von VW sind auch während der Vertragslaufzeit Nachweise über den Fortbestand der Versicherung zu erbringen. Fehlende Nachweise berechtigen VW zur Kündigung aus wichtigem Grund.

13. Datenspeicherung

VW und der Vertragspartner sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen sowie des einzelnen Vertragsverhältnisses unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes im Geschäftsverkehr zu erfassen und zu speichern.

14. Lackbenetzungsstörende Substanzen

Sämtliche Leistungen und Lieferungen des Vertragspartners - gleich welcher Art - müssen frei von lackbenetzungsstörenden Substanzen sein und dürfen solche nicht emittieren.

15. Nachunternehmer

Soweit sich nicht aus einer gesonderten Vereinbarung bzw. für VW erkennbar aus dem Inhalt der Bestellung bezogen auf das Leistungsvermögen des Vertragspartners etwas Abweichendes ergibt, ist der Vertragspartner verpflichtet, alle Verpflichtungen aus der Bestellung im eigenen Betrieb zu erbringen. Jeder Einsatz von Nachunternehmern durch den Vertragspartner darf - ungeachtet ob VW ihn bei Vertragsschluss erkennen oder absehen konnte - nur mit vorheriger Zustimmung von VW erfolgen.

16. Preise, Zahlung

16.1

Transport-, Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - in den angegebenen Preisen enthalten.

16.2

Sofern individuell im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung 30 Tage nach Empfang der Lieferung oder Leistung oder, wenn VW nach Empfang der Lieferung oder Leistung eine Rechnung zugeht, 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung.

17. Abweichende Vereinbarung

Änderungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

18. Fortgeltung bei Teilnichtigkeit

18.1

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen bzw. von diesen Vertragsbestimmungen in Bezug genommenen Vertragsbestimmungen nichtig sein bzw. werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages selbst nicht berührt.

18.2

Sollten bei der Durchführung des Vertrages Lücken auftreten, so sind diese durch Regelungen zu beheben, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommen.

19. Streitbeilegung

Volkswagen ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

20. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist - soweit zulässig - Zwickau.

Volkswagen Bildungsinstitut GmbH, Sitz der Gesellschaft Zwickau, Registergericht Chemnitz, HRB 2949

Geschäftsführer: Dr. Holger Naduschewski

Vorsitzender Fachbeirat: Prof. Thomas Edig

Steuer-Nr.: DE 811115528

Stand: März 2022

 

* Der Begriff Beschäftigter, Teilnehmer, Mitarbeiter etc. wird aus Vereinfachungsgründen für beide Geschlechter verwendet. Mit den Begriffen sind keine Anknüpfungen an ein Geschlecht oder sonstige Diskriminierung verbunden.  

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Trainingsdienstleistungen der Volkswagen Bildungsinstitut GmbH (VW BI)

1. Geltungsbereich/Begriffsdefinition

Diese Bedingungen gelten für die Beauftragung von Trainingsdienstleistungen im Rahmen von Veranstaltungen wie Seminaren, Trainings, Workshops und Schulungen (im Folgenden Trainingsdienstleistungen genannt), die von der VW BI zusammen mit einem Dritten durchgeführt oder veranstaltet werden und ergänzen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen Beschaffung allgemein VW BI.

Der Vertragspartner der VW BI verfügt über besonderes didaktisches und methodisches Know-how zur Durchführung von Trainingsdienstleistungen und wird im Folgenden als externer Anbieter von Trainingsdienstleistungen bezeichnet.

 

2. Vertragsbestandteile

Die Vertragsbestandteile stehen in nachfolgender Rangfolge, soweit sie vorhanden und keine abweichende Rangfolge vereinbart sind:

  1. Die Einzelbeauftragung der VW BI
  2. Die Verhandlungsprotokolle (bei mehreren Verhandlungsprotokollen gilt das jüngste und dann die jeweils älteren)
  3. Das Lastenheft der VW BI
  4. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen Trainingsdienstleistungen der VW BI
  5. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen Beschaffung allgemein der VW BI

3. Inhalte

Die Trainingsdienstleistungen werden in gegenseitiger Abstimmung mit dem externen Anbieter von Trainingsdienstleistungen festgelegt. Alle hierzu notwendigen Maßnahmen können grundsätzlich nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung der VW BI in Rechnung gestellt werden. Auf die Notwendigkeit von entsprechenden Vorbereitungen ist die VW BI ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen wird auf die ihm bei der Abstimmung auffallenden Unstimmigkeiten, Auslassungen und Fehler im Lastenheft oder der Organisation der Trainingsdienstleistungen möglichst zeitnah schriftlich hinweisen.

 

4. Durchführung

Die Trainingsdienstleistungen werden in der Regel in entsprechenden Bildungseinrichtungen der VW BI oder in dafür von der VW BI angemieteten Hotels/Bildungsstätten erbracht.

Kosten für Unterbringung und Verpflegung in Hotels oder Bildungsstätten hat der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen zu bestreiten. Sagt der externe Anbieter die Veranstaltung ab, hat er die entstehenden Kosten zu tragen. Der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen ist verpflichtet, die am Veranstaltungsort geltenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

Der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen wird die von der VW BI mit den sonstigen Teilnehmerunterlagen zur Verfügung gestellten Anwesenheitslisten und Feedbackbögen durch die Teilnehmer ausfüllen lassen und soweit erkennbar, auf Mängel in der Plausibilität der Angaben der Teilnehmer hinweisen.

Weichen die Teilnehmerzahlen von den aus den Anwesenheitslisten ersichtlichen Gesamtzahlen ab, so hat der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen die im Lastenheft genannten Ansprechpartner der VW BI unverzüglich nach Veranstaltungsbeginn zu informieren. Die VW BI behält sich vor, verhinderte Teilnehmer durch andere zu ersetzen.

Ist ein Trainer des externen Anbieters von Trainingsdienstleistungen verhindert, so wird der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen einen Trainer mindestens gleichwertiger Qualifikation bzw. gleichwertiger Zertifizierung zur Verfügung stellen (Trainer und Vortragende mit speziellem Know-how werden nur einvernehmlich ersetzt.).
Für Rahmenverträge gilt die nachfolgende Regelung zu den Vorhaltekapazitäten des externen Anbieters für Trainingsdienstleistungen zusätzlich: Der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen hält im Rahmen der vertraglichen Beziehungen Trainer mit dem im Lastenheft notwendigen Kompetenzprofil während der gesamten Vertragsdauer als Kapazitäten vor. Diese Kapazitäten dienen als reine Planungsgrößen und werden jährlich, grundsätzlich bis spätestens Ende Dezember des Vorjahres, für das jeweils folgende Jahr vereinbart. Erst durch einen Einzelvertrag oder Abruf bezogen auf den Rahmenvertrag entsteht ein gegenseitiger vertraglicher Anspruch. Sollte die Vorhaltung von Kapazitäten irgendwelche Kosten verursachen, so hat der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen diese unverzüglich, spätestens bei der Planung des folgenden Jahres zum Ende des Vorjahres mitzuteilen und der VW BI die Möglichkeit zu geben, auf die Bereitstellung von Kapazitäten zu verzichten.

 

5. Geheimhaltung

Der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen ist verpflichtet, alle aus Anlass oder gelegentlich der Zusammenarbeit von der VW BI erlangten Informationen Dritten gegenüber streng geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt ebenso für die von ihm beauftragten Mitarbeiter, ohne dass der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen sich dabei entlasten kann. Schon zu seinem eigenen Schutz, gerade aber auch zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der VW BI wird er daher die eigenen Mitarbeiter auf die Geheimhaltung verpflichten und dies auf Anforderungen gegenüber der VW BI nachweisen.
Der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen verpflichtet sich über den Vertrag, Vertragsinhalte und -konditionen Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren. Soweit ausnahmsweise in der Werbung des Vertragspartners auf die Geschäftsbeziehung mit der VW BI hingewiesen werden soll, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die VW BI. Die ausnahmsweise erklärte schriftliche Zustimmung ist auch in solchen Fällen auf den konkret zur Erlangung der Zustimmung dargestellten Werbeauftritt des externen Anbieters von Trainingsdienstleistungen beschränkt.

 

6. Nutzungsrechte

An den eigens für die Veranstaltung (ggf. zusammen mit der VW BI) entwickelten Unterlagen erhält die VW BI ein ausschließliches, übertragbares, unwiderrufliches, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht.
Andere Unterlagen, an denen sich der externe Anbieter für Trainingsdienstleistungen ein Recht ausdrücklich schriftlich durch die VW BI hat vorbehalten lassen oder solche, die er mit eingebracht hat, erhält die VW BI ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht, einschließlich des Rechtes Kopien zum Gebrauch innerhalb des Volkswagen Konzerns anzufertigen.

 

7. Urheberrechte

Die VW BI behält sich alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdruckes und der Vervielfältigung von Teilnehmerunterlagen vor. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der VW BI darf kein Teil der Teilnehmerunterlagen in irgendeiner Form, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder für öffentliche Wiedergaben benutzt werden. Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auch auf Software, die in den Seminaren der VW BI eingesetzt wird. Der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen verpflichtet sich, den Urheberrechtsschutz der in der Veranstaltung verwendeten Software zu beachten und keine unerlaubten Kopien anzufertigen. Von den externen Anbietern für Trainingsdienstleistungen mitgebrachten Datenträger dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstaltungsleiters auf Rechnern der VW BI verwendet werden.

Soweit die im Rahmen eines Beratungsauftrages erzielten Arbeitsergebnisse urheberrechtlichen Schutz genießen, bleibt die VW BI Urheber. Der externe Anbieter für Trainingsdienstleistungen erhält in diesen Fällen ein nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen zu folgenden Bedingungen:
Der externe Anbieter für Trainingsdienstleistungen darf die im Rahmen eines Beratungsvertrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwenden und nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der VW BI in irgendeiner Form reproduzieren, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeiten, vervielfältigen, verbreiten oder für öffentliche Wiedergaben benutzen.

 

8. Vergütung/Stornoregelung

Die Termine für Trainingsdienstleistungen werden zwischen der VW BI und dem externen Anbieter für Trainingsdienstleistungen einvernehmlich abgestimmt und danach schriftlich verbindlich festgelegt. Fällt die Trainingsdienstleistung aus innerbetrieblichen Gründen der VW BI aus, hat der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, grundsätzlich nur Anspruch auf Vergütung entsprechend der bis zum Zugang der Absage vereinbarten und nachweislich erbrachten Vorbereitungsleistungen.

Für die abgesagte Trainingsdienstleistung selbst gelten folgende Stornoreglungen:
Bis 10 Tage vor Seminarbeginn: für VW BI eine kostenfreie Stornierung; 9 bis 5 Tage vor Seminarbeginn: Vergütung von 50% des Tagessatzes; ab 4 Tage vor Seminarbeginn: 100% des Tagessatzes.

Absagen werden dem Auftragnehmer von der VW BI vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung, soweit möglich schriftlich, ansonsten zunächst telefonisch und dann schriftlich mitgeteilt.

Die Trainingszeiten richten sich nach den Erfordernissen des Auftrags (situativ auch am Abend) und werden im Vorfeld der jeweiligen Veranstaltung zwischen dem externen Anbieter von Trainingsdienstleistungen und der VW BI abgestimmt. Mit der Vergütung werden die nachgewiesenen Veranstaltungstage abgegolten, die zur Erfüllung der Leistung erbracht werden müssen.
Abrechnung und Vergütung von Konzepttagen erfolgt nur nach einvernehmlicher Abstimmung und schriftlicher Vereinbarung zwischen dem externen Anbieter von Trainingsdienstleistungen und der VW BI.

 

9. Rücktritt

Die VW BI kann vom Vertrag zurücktreten, z.B. wenn eine vom Veranstaltungstyp abhängige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, die Veranstaltung wegen Krankheit des Dozenten oder aus technischen Gründen ausfallen muss.

 

10. Annullierungskosten

Tritt der externe Anbieter von Trainingsdienstleistungen unberechtigt von einem Vertrag zurück, kann die VW BI 10% des Verkaufspreises bzw. Beratungshonorar für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die VW BI einen höheren Schaden nachweist oder der externe Anbieter für Trainingsdienstleistungen nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Der Rücktritt von Seminaren und Weiterbildungsmaßnahmen ist unter Punkt 9 abschließend geregelt.

 

11. Datenschutz

Die VW BI ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.


12. Schlussbestimmung

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem mit der VW BI geschlossenen Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der VW BI.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

13. Streitbeilegung

Volkswagen ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

14. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Zwickau bzw. das für Zwickau zuständige Gericht.

Volkswagen Bildungsinstitut GmbH, Sitz der Gesellschaft Zwickau, Registergericht Chemnitz, HRB 2949

Geschäftsführer: Dr. Holger Naduschewski

Vorsitzender Fachbeirat: Prof. Thomas Edig

Steuer-Nr.: DE 811115528

Stand: März 2022

 

* Der Begriff Beschäftigter, Teilnehmer, Mitarbeiter etc. wird aus Vereinfachungsgründen für beide Geschlechter verwendet. Mit den Begriffen sind keine Anknüpfungen an ein Geschlecht oder sonstige Diskriminierung verbunden.